Was ändert sich, wenn Sie mit französischen Kunden Geschäfte machen?
Weniger, als Sie befürchten, und mehr, als Ihre Vorlagen annehmen. Zwischen Unternehmen wählen Sie das Recht, die Sprache und die meisten Bedingungen Ihrer Verträge. Einige wenige Regeln gelten unabhängig davon, was im Vertrag steht: Zahlungsfristen, die Entschädigung des Handelsvertreters, die Kündigungsfrist gegenüber einem langjährigen Partner, die Rechte dessen, der Ihr Logo geschaffen hat, und personenbezogene Daten.
Brauchen Sie zuerst eine französische Gesellschaft?
Nicht für den Verkauf: Eine im Ausland ansässige Gesellschaft kann mit französischen Kunden Verträge schließen, einen französischen Handelsvertreter bestellen oder ihre Software von ihrem Heimatland aus lizenzieren. Eine französische Gesellschaft oder Zweigniederlassung wird zum Thema, wenn Sie sich in Frankreich niederlassen, Personal einstellen oder dort eine dauerhafte Niederlassung betreiben, wie der Leitfaden zur Unternehmensgründung in Frankreich erklärt.
Drei Punkte, die Sie vor der ersten Rechnung absichern
Das Diagramm folgt der Reihenfolge, in der sich die Fragen stellen. Verträge: das Recht und das Gericht, Ihre Verkaufs- und Zahlungsbedingungen, der richtige Vertrag für einen Handelsvertreter oder einen Vertragshändler. Marke: eine Recherche nach älteren Rechten, eine Anmeldung im richtigen Gebiet, die schriftlich geregelte Inhaberschaft an Name und Logo. Daten: Ihre Rolle nach der DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung), der Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV), den Ihre Kunden verlangen werden, und Übermittlungen außerhalb der Europäischen Union.
Welches Recht gilt für Ihre Verträge, und in welcher Sprache?
Zwischen Unternehmen das Recht, das Sie wählen. Nach Artikel 3 der Rom-I-Verordnung (EG) Nr. 593/2008, Stand: Oktober 2026, unterliegt ein Vertrag dem von den Parteien gewählten Recht; die Wahl erfolgt ausdrücklich oder ergibt sich eindeutig aus den Bestimmungen des Vertrags oder aus den Umständen des Falles. Keine allgemeine Regel zwingt zwei Privatunternehmen zu einem Vertrag auf Französisch, auch wenn Französisch in manchen Konstellationen vorgeschrieben ist.
Was gilt, wenn der Vertrag kein Recht oder ein ausländisches wählt?
Dann entscheidet Artikel 4: das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Verkäufers bei einem Warenkauf, des Dienstleisters bei einer Dienstleistung, des Vertragshändlers bei einem Vertriebsvertrag, des Franchisenehmers bei einem Franchisevertrag. Ein französischer Vertragshändler, der ohne Rechtswahlklausel bestellt wird, bringt französisches Recht mit. Das Gericht ist eine eigene Wahl, die in einer Gerichtsstands- oder Schiedsklausel getroffen wird.
Ein gewähltes Recht beseitigt nicht alles. Ein Gericht wendet die Eingriffsnormen seines eigenen Rechts an, also die Vorschriften, die ein Staat als entscheidend für die Wahrung seines öffentlichen Interesses ansieht (Artikel 9). Sind alle anderen Elemente in einem einzigen Staat belegen, gelten dessen Bestimmungen weiter, von denen nicht durch Vereinbarung abgewichen werden kann (Artikel 3 Absatz 3). Verbraucher behalten den Schutz des Rechts des Staates, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, wenn Sie Ihre Tätigkeit dorthin ausrichten (Artikel 6).
Muss der Vertrag auf Französisch sein?
Nicht zwischen zwei Privatunternehmen. Artikel 5 der Loi Toubon, des Gesetzes Nr. 94-665 vom 4. August 1994, schreibt Französisch für Verträge mit einer öffentlichen Stelle oder mit einer Person des Privatrechts vor, die eine öffentliche Aufgabe (mission de service public) wahrnimmt. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag wird auf Französisch abgefasst (Artikel L1221-3 des französischen Arbeitsgesetzbuchs, Code du travail).
Artikel 2 desselben Gesetzes reicht weiter, als es scheint: Französisch ist Pflicht bei der Bezeichnung, dem Angebot, der Präsentation und den Garantiebedingungen von Waren und Dienstleistungen, in Rechnungen und Quittungen sowie in der Werbung. Sein Wortlaut unterscheidet nicht zwischen Verbrauchern und gewerblichen Käufern; eine französische Fassung Ihrer Angebote und Rechnungen, allein oder neben der englischen, erübrigt die Frage.
Welche Klauseln lassen sich nicht ohne Weiteres übernehmen?
Eine Vertragsstrafe (clause pénale) kann der Richter, auch von Amts wegen, herabsetzen oder erhöhen, wenn sie offensichtlich übermäßig oder verschwindend gering ist (Artikel 1231-5 des französischen Zivilgesetzbuchs, Code civil). In einem Formularvertrag (contrat d’adhésion) gilt eine nicht verhandelbare Klausel, die ein erhebliches Ungleichgewicht zwischen den Rechten und Pflichten der Parteien schafft, als nicht vereinbart, ausgenommen Preis und Hauptgegenstand (Artikel 1171). Zwischen Unternehmen haftet, wer der anderen Seite ein solches Ungleichgewicht auferlegt (Artikel L442-1, I, 2° des französischen Handelsgesetzbuchs, Code de commerce).
Was fügt das französische Recht Ihren Verkaufs- und Zahlungsbedingungen hinzu?
Wenn französisches Recht den Verkauf regelt, drei Dinge. Ihre allgemeinen Verkaufsbedingungen, die conditions générales de vente, gehen an jeden gewerblichen Käufer, der sie verlangt. Zahlungsfristen sind begrenzt. Wer zu spät zahlt, schuldet ohne jede Mahnung Verzugszinsen und eine feste Pauschale. Die Artikel sind die des französischen Handelsgesetzbuchs, Stand: Oktober 2026.
Müssen Sie Ihre Verkaufsbedingungen übermitteln?
Wenn Sie welche haben, ja: auf einem dauerhaften Datenträger, an jeden Käufer, der sie für eine berufliche Tätigkeit verlangt (Artikel L441-1). Sie enthalten die Zahlungsbedingungen und die Preisbestandteile und sind die alleinige Grundlage der Geschäftsverhandlung. Wer sie nicht übermittelt, riskiert als Gesellschaft ein Verwaltungsbußgeld von bis zu 75.000 Euro.
Damit allgemeine Bedingungen die andere Seite binden, müssen sie ihr zur Kenntnis gebracht und von ihr angenommen worden sein. Berufen sich beide Seiten auf ihre eigenen, sind die unvereinbaren Klauseln wirkungslos (Artikel 1119 des Zivilgesetzbuchs).
Wie lange darf sich ein gewerblicher Kunde mit der Zahlung Zeit lassen?
Artikel L441-10 des Handelsgesetzbuchs setzt den Rahmen:
| Regel | Was das Gesetzbuch sagt | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Zahlungsfrist ohne Vereinbarung | 30 Tage nach Erhalt der Waren oder Erbringung der Leistung, sofern nichts anderes vereinbart ist | Artikel L441-10, I |
| Längste vereinbarte Frist | 60 Tage ab Rechnungsdatum | Artikel L441-10, I |
| Option Monatsende | 45 Tage zum Monatsende nach der Rechnung, wenn ausdrücklich vereinbart und kein offensichtlicher Missbrauch gegenüber dem Gläubiger | Artikel L441-10, I |
| Sammelrechnung | 45 Tage ab Rechnungsdatum | Artikel L441-10, I |
| Verzugszinsen | Der vereinbarte Satz, nie weniger als das Dreifache des gesetzlichen Zinssatzes; ohne Vereinbarung der EZB-Satz plus 10 Prozentpunkte | Artikel L441-10, II |
| Beitreibungspauschale | 40 Euro, fest und kraft Gesetzes geschuldet; mehr bei Nachweis höherer Kosten | Artikel L441-10, II und D441-5 |
Verzugszinsen laufen ab dem Tag nach dem auf der Rechnung angegebenen Zahlungsdatum, ohne jede Mahnung; die Pauschale ist nicht geschuldet, wenn ein Insolvenzverfahren die Zahlung zum Fälligkeitstag verbietet. Légifrance zeigt Artikel L441-10 mit einem Enddatum zum 1. Januar 2027, im Rahmen einer Neukodifizierung des Gesetzbuchs: Prüfen Sie die Fundstelle, die am Tag der Unterzeichnung gilt.
Die Rechnung nennt unter ihren Pflichtangaben das Zahlungsdatum, den Verzugszinssatz und die Pauschale (Artikel L441-9, ebenfalls mit Enddatum 1. Januar 2027); die Nummern darauf erklärt der Leitfaden zu SIREN-, SIRET- und Umsatzsteuer-Identifikationsnummern.
Können Sie sicher über einen Handelsvertreter oder einen Vertragshändler verkaufen?
Ja, sobald Sie wissen, welchen Vertrag Sie unterschreiben. Ein Handelsvertreter (agent commercial) verhandelt in Ihrem Namen und ist durch das Handelsgesetzbuch geschützt; ein Vertragshändler kauft und verkauft in eigenem Namen weiter; ein Franchisenehmer arbeitet unter Ihrer Marke und wird vor der Unterzeichnung informiert. Unabhängig von der Bezeichnung haftet, wer eine etablierte Beziehung ohne angemessene schriftliche Kündigungsfrist beendet.
Was steht einem Handelsvertreter zu?
Artikel L134-1 definiert den Handelsvertreter über seine Tätigkeit: eine selbstständig tätige Person, kein Arbeitnehmer, die ständig damit betraut ist, Verträge im Namen und für Rechnung anderer zu verhandeln und gegebenenfalls abzuschließen.
Ein unbefristeter Handelsvertretervertrag endet mit einer Kündigungsfrist von einem Monat im ersten Jahr, zwei Monaten im zweiten und drei Monaten ab dem begonnenen dritten Jahr, nie kürzer (Artikel L134-11). Der Handelsvertreter hat dann Anspruch auf eine Entschädigung für seinen Schaden (Artikel L134-12), ohne dass das Gesetzbuch eine Formel festlegt, sofern er ihn innerhalb eines Jahres geltend macht. Die Entschädigung ist nicht geschuldet bei schwerem Verschulden des Handelsvertreters, bei einem ungerechtfertigten Ausscheiden auf dessen eigene Initiative oder bei einer vereinbarten Übertragung auf einen Dritten (Artikel L134-13).
Was schützt einen Vertragshändler oder einen anderen langjährigen Partner?
Artikel L442-1, II des Handelsgesetzbuchs, in der seit dem 20. August 2026 geltenden Fassung, begründet die Haftung jedes Unternehmens, das eine etablierte Geschäftsbeziehung abrupt abbricht, auch teilweise, ohne eine schriftliche Kündigungsfrist, die deren Dauer berücksichtigt. Eine erhebliche Verringerung der Bestellmengen während der Verhandlung eines Vertrags, selbst eine vorübergehende, kann dieselbe Wirkung haben, wenn sie das Gleichgewicht der Beziehung gefährdet.
Wer eine Kündigungsfrist von achtzehn Monaten eingehalten hat, haftet nicht wegen einer zu kurzen Frist. Eine Kündigung ohne Frist bleibt möglich, wenn die andere Partei ihre Pflichten nicht erfüllt, oder bei höherer Gewalt.
Handelsvertreter, Vertragshändler oder Franchise: Welcher Vertrag passt?
| Handelsvertreter | Vertragshändler | Franchisenehmer | |
|---|---|---|---|
| Wer verkauft an den Kunden | Sie; der Handelsvertreter verhandelt in Ihrem Namen (Artikel L134-1) | Der Vertragshändler, in eigenem Namen, nachdem er gekauft hat | Der Franchisenehmer, in eigenem Namen, unter Ihrer Marke |
| Vor der Unterzeichnung | Keine besondere Regel im Gesetzbuch | Keine besondere Regel im Gesetzbuch | Ein Informationsdokument und der Vertragsentwurf mindestens 20 Tage vor der Unterzeichnung (Artikel L330-3) |
| Beendigung des Vertrags | Ein bis drei Monate Kündigungsfrist bei unbefristetem Vertrag (Artikel L134-11) | Schriftliche Kündigungsfrist, die der Beziehung entspricht (Artikel L442-1, II) | Dieselbe Regel zur Kündigungsfrist (Artikel L442-1, II) |
| Nach dem Ende | Eine Entschädigung für den Schaden, geltend gemacht binnen eines Jahres (Artikel L134-12) | Keine im Gesetzbuch festgelegte Entschädigung | Keine im Gesetzbuch festgelegte Entschädigung |
Artikel L330-3 reicht über das Franchising hinaus und erfasst jeden, der einen Namen, eine Marke oder ein Ladenschild zur Verfügung stellt und dabei Exklusivität oder Quasi-Exklusivität verlangt.
Ist Ihr Name verfügbar, und wie schützen Sie Ihre Marke?
Erst recherchieren, dann dort eintragen lassen, wo Sie Geschäfte machen. Eine Marke wird durch Eintragung erworben, in Frankreich (Artikel L712-1 des französischen Gesetzbuchs über das geistige Eigentum, Code de la propriété intellectuelle) wie in der Union (Artikel 6 der Verordnung (EU) 2017/1001), und ein Name, der in Frankreich bereits geschützt ist, als Marke, Firmenname oder Handelsname, kann Ihren blockieren.
Warum recherchieren, bevor Sie einen Namen nutzen?
Artikel L711-3 des Gesetzbuchs über das geistige Eigentum zählt die älteren Rechte mit Wirkung in Frankreich auf, die einer gültigen Eintragung entgegenstehen: eine ältere französische Marke, Unionsmarke oder internationale Marke; ein Firmenname, wenn Verwechslungsgefahr besteht; ein Handelsname, ein Ladenschild (enseigne) oder ein Domainname, deren Bedeutung nicht nur örtlich ist, unter derselben Bedingung; unter anderem auch Urheberrechte. Eine sinnvolle Recherche geht über die Markenregister hinaus.
Die Methode in den französischen, europäischen und internationalen Datenbanken beschreibt der Leitfaden zur Markenrecherche in der EU und in Frankreich. Bereits eingetragene Firmennamen lassen sich prüfen, wie es der Leitfaden zum Handelsregister in Frankreich beschreibt.
Französische Marke oder Unionsmarke?
Eine französische Marke, angemeldet beim INPI, dem französischen Institut für gewerbliches Eigentum, schützt nur Frankreich, ab dem Anmeldetag, für zehn Jahre, beliebig oft verlängerbar (Artikel L712-1). Eine Unionsmarke, angemeldet beim EUIPO, dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, hat nach der Verordnung (EU) 2017/1001 einheitliche Wirkung in der gesamten Union, für zehn Jahre ab der Anmeldung, verlängerbar um jeweils weitere zehn Jahre (Artikel 1, 52 und 53), Stand: Oktober 2026.
Dieser einheitliche Charakter wirkt in beide Richtungen. Die Unionsmarke kann nur für die gesamte Union eingetragen, übertragen oder für nichtig erklärt werden (Artikel 1 Absatz 2), und eine ältere Marke, die in nur einem Mitgliedstaat eingetragen ist, kann einen Widerspruch gegen sie begründen (Artikel 8).
Wer sollte Inhaber der Marke sein?
Derjenige, auf dessen Namen die Marke eingetragen ist (Artikel L712-1). Melden Sie sie im Namen der Gesellschaft an, die sie nutzen wird, oder planen Sie eine Übertragung, die bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich erfolgen muss (Artikel L714-1). Hat ein Designer das Logo geschaffen, müssen zuerst seine Rechte übertragen werden, wie das nächste Kapitel erklärt.
Wem gehören Code, Logo und Inhalte?
Demjenigen, der sie geschaffen hat, bis eine schriftliche Übertragung etwas anderes bestimmt. Nach Artikel L111-1 des Gesetzbuchs über das geistige Eigentum hat der Urheber eines Werks allein durch dessen Schöpfung ein ausschließliches Eigentumsrecht daran, und ein Werk- oder Dienstvertrag ändert daran nichts. Eine Rechnung zu bezahlen ist keine Übertragung der Urheberrechte (cession de droits d’auteur). Software, die von Arbeitnehmern geschrieben wird, ist die Ausnahme.
Was muss eine Übertragung enthalten?
Zu den geschützten Werken gehören Schriftwerke, grafische und typografische Werke, Fotografien und Software samt Entwurfsmaterial (Artikel L112-2): Ein Logo, die Texte einer Website und eine Codebasis können darunter fallen. Verträge über die Übertragung der Urheberrechte werden schriftlich geschlossen (Artikel L131-2).
Jedes übertragene Recht wird gesondert genannt, und der Umfang seiner Verwertung wird nach Ausmaß und Zweck, Ort und Dauer festgelegt (Artikel L131-3). In der Praxis nennt die Übertragung die Rechte (Vervielfältigung, öffentliche Wiedergabe, Bearbeitung), die Nutzungen (Website, Druck, Werbung, Markenanmeldung), das Gebiet und die Dauer. Eine Globalübertragung künftiger Werke ist nichtig (Artikel L131-1).
Arbeitnehmer, Freelancer, Agenturen: Wem gehört was?
Vorbehaltlich abweichender statutarischer Bestimmungen oder vertraglicher Vereinbarungen stehen die Verwertungsrechte an Software und ihrer Dokumentation, die Arbeitnehmer in Ausübung ihrer Aufgaben oder nach Anweisungen des Arbeitgebers schaffen, dem Arbeitgeber zu (Artikel L113-9). Die Regel gilt nur für Software: Für ein Logo oder einen Text aus der Hand eines Arbeitnehmers gilt Artikel L111-1. Ein Freelancer oder eine Agentur behält die Rechte, bis sie schriftlich übertragen werden; Concord entwirft den Vertrag über die Übertragung der Urheberrechte, der diese Lücke schließt.
Was erwarten Ihre französischen Kunden beim Thema personenbezogene Daten?
Eine klare Antwort zu Ihrer Rolle und einen passenden Vertrag. Die DSGVO, Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679), gilt für ein Unternehmen ohne Niederlassung in der Union, wenn seine Verarbeitung damit zusammenhängt, Personen in der Union Waren oder Dienstleistungen anzubieten, entgeltlich oder unentgeltlich, oder ihr Verhalten dort zu beobachten (Artikel 3 Absatz 2 DSGVO), Stand: Oktober 2026. Ein französischer Kunde, der Ihnen personenbezogene Daten anvertraut, wird den Vertrag verlangen, den Artikel 28 vorschreibt.
Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter?
Der Verantwortliche entscheidet über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung; der Auftragsverarbeiter verarbeitet personenbezogene Daten in seinem Auftrag (Artikel 4 Nummern 7 und 8). Ein Softwareanbieter ist in der Regel Auftragsverarbeiter für die Daten, die sein Kunde in die Plattform lädt, und Verantwortlicher für seine eigenen Kundenkonten und Mailinglisten.
Was verlangt Artikel 28?
Einen schriftlichen Vertrag, auch in elektronischer Form (Artikel 28 Absatz 9), der Gegenstand, Dauer, Art und Zweck der Verarbeitung, die Arten der Daten und die betroffenen Personen festlegt. Der Auftragsverarbeiter handelt nur auf dokumentierte Weisung, verpflichtet sein Personal zur Vertraulichkeit, sichert die Daten, setzt Unterauftragsverarbeiter nur mit schriftlicher Genehmigung ein, unterstützt den Verantwortlichen, löscht die Daten am Ende oder gibt sie zurück und ermöglicht Überprüfungen (Artikel 28 Absätze 2 und 3).
Den Vertrag Klausel für Klausel und Übermittlungen außerhalb der Union nach den Artikeln 44 bis 49 behandelt der Leitfaden zum Auftragsverarbeitungsvertrag.
Wer vertritt Sie in Europa, und wer beaufsichtigt Sie?
Gilt Artikel 3 Absatz 2, benennen Sie schriftlich einen DSGVO-Vertreter in einem Mitgliedstaat, in dem sich die betroffenen Personen befinden (Vertreter in der Union, Artikel 27 DSGVO), es sei denn, die Verarbeitung erfolgt gelegentlich, schließt keine umfangreiche Verarbeitung sensibler oder strafrechtlicher Daten ein und führt voraussichtlich nicht zu einem Risiko. In Frankreich übt die CNIL, die französische Datenschutzaufsichtsbehörde, die Aufsicht aus (Artikel 8 der Loi Informatique et libertés, Gesetz Nr. 78-17 vom 6. Januar 1978).
Verstöße gegen die Pflichten der Artikel 25 bis 39, zu denen die Artikel 27 und 28 gehören, können mit Geldbußen von bis zu 10.000.000 Euro geahndet werden oder, im Fall eines Unternehmens, von bis zu 2 % seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs, je nachdem, welcher Betrag höher ist (Artikel 83 Absatz 4).
Wann verändert ein Anwalt das Ergebnis?
Nicht bei allem. Sie können Ihre Verkaufsbedingungen selbst übermitteln, eine erste Recherche in den amtlichen Markendatenbanken durchführen und den Standardvertrag eines Kunden zur Auftragsverarbeitung selbst unterschreiben. Ein Anwalt verändert das Ergebnis dort, wo das Gesetz die Formulierung Ihnen überlässt, und dort, wo eine Regel, die Sie nicht abbedingen können, ohnehin gilt.
Wo liegen die Entscheidungen bei Ihnen?
- Ein erster Vertrag mit einem französischen Kunden oder Partner. Das Recht, das Gericht und die Klauseln, die ein Richter anpassen kann.
- Ein Handelsvertreter oder ein Vertragshändler. Der richtige Vertrag, seine Kündigungsfrist und seine Entschädigung, und Ihre Marke, angemeldet vor der seinen.
- Ein Name. Eine Recherche über die Markenregister hinaus, dann eine Anmeldung im richtigen Gebiet und auf den richtigen Namen.
- Ein Logo, eine Website oder Code, die andere geschaffen haben. Eine schriftliche Übertragung, Recht für Recht.
- Daten, die Sie für französische Kunden verarbeiten. Ihre Rolle, der Vertrag nach Artikel 28 und jede Übermittlung außerhalb der Union.
Concord prüft und entwirft Handelsverträge, Vertriebs- und Handelsvertreterverträge und allgemeine Geschäftsbedingungen nach französischem Recht, führt Markenrecherchen vor der Anmeldung durch und entwirft Auftragsverarbeitungsverträge und Übermittlungsklauseln. Wenn Sie an einem dieser Punkte stehen, sagen Sie uns, an wen Sie verkaufen. Das erste Gespräch geht von Ihrer Situation aus, und keine Arbeit beginnt ohne schriftlich festgelegten Umfang und schriftlich vereinbartes Honorar.

